Impressum

Ing. Idris Orhan

  • Bauunternehmen
  • Handel mit Baustoffen
  • Platten- & Fliesenleger

Othmar-Crusizstr. 14
9500 Villach

UID-Nummer: ATU65204888

Informationspflicht


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Werden überarbeitet!

VIII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Der AN leistet Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Produktions-technik sowie der Naturgegebenheiten entsprechenden Fehlerfreiheit des von ihr erstellten Werkes.

2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewähr-leistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe oben Punkt V.) zu laufen.

3. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten (siehe unten Punkt IX.) und die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Eine mündliche Benachrichtigung allein genügt nicht. Der AG hat in einem solchen Fall dem AN zusammen mit der Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

4. Die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl des AN ausschließlich durch Verbesserung oder Preisminderung. Ein Wandlungsrecht des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn an dem errichteten Werk vom AG selbst oder von einer nicht ausdrücklich durch den AN ermächtigten Person Änderungen vorgenommen werden.

6. Überhaupt besteht kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht vom AN bewirkten Leistung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie aus nachlässiger und unrichtiger Behandlung entstehen. Dasselbe gilt für Mängel, die auf Ursachen höherer Gewalt zurückzuführen sind.

IX. HAFTUNG

1. Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit nachgewiesen wird.

2. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten, der Ersatz von Folge-schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.

3. Bei Rechnungen über € 7.268 Netto Auftragssumme, wird ein Haft-rücklass von max. 3% der Auftragssumme auf 3 Jahre ab Rechnungs-datum ausgestellt.

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn in der vereinbarten Währung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der vom AN gelegten Schlußrechnung zu bezahlen.

2. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen (Außenputz, Vollwärmeschutz, Estrich, Trockenbau) oder auch geschoßweise zu legen. Auch diese sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Teilrechnungen zur Einzahlung zu bringen.

3. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn der AN darüber verfügen kann.

4. Werden Skontofristen vereinbart, so beginnen diese mit dem auf das Teil- bzw. Schlußrechnungsdatum folgenden Tag zu laufen.

5. Die Prüffrist für die gelegten Teil- oder Schlußrechnungen beträgt 10 Tage.

6. a)Gerät der AG jedoch mit der Begleichung einer Teil oder Schlußrechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der AN berechtigt,

I.) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder

II.) den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder

III.) unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

b) Im Rücktrittsfalle ist der AG verpflichtet, die vereinbarten Leistungen dem AN vertragsgemäß zu vergüten.

c) Zum Terminsverlust sowie zum Rücktrittsrecht des AN kommt es auch dann, wenn in das Vermögen des AG erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften des AG bewilligt wird oder sich sonst seine Bonität nachteilig ändert.

7. Gerät der AG mit der Bezahlung des Teil- oder Schlußrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen.

8. Zusätzlich ist der AN im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Auch die anfallenden Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten einer etwaigen anwaltlichen Vertretung sind vom säumigen AG zu ersetzen.

9. Zahlungen sind vom AG in bar zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann auch nur zahlungshalber, nicht jedoch an-Erfüllungs-statt angenommen.

10. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von seiten des AG ist unzulässig.

11. Die Umsatzsteuer ist von dem in der Schlußrechnung genannten Gesamtpreis innerhalb einer Frist von 14 Tagen in voller Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn für die Berichtigung des Werklohnes abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden.

12. Vom AG geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

13. Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr bei Werkerstellung verwendeten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsgesamtbetrages zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

I GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT

1. Wird ein Werk vom AN aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so hat der AG den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzgesetzen schad- und klaglos zu halten.

2. Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische oder kaufmännische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des AN und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc..

II UNWIRKSAMKEIT VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.

XIII. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

1. Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht.

2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-9500 Villach zuständige Gericht ausschließlich zuständig, demgemäß auch Erfüllungsort im Sinne des § 88 JN.